Beispieldokument: Diese Seite beschreibt ein Datenschutz-Rollenmodell für die fiktive „Muster GmbH“. Konkrete Personen, Stellenanteile, Benennungen, Kontaktdaten, Vertretungen und Befugnisse wurden nicht erfunden.
Führungsgrundsatz: Aufgaben dürfen übertragen werden; die Verantwortung des Verantwortlichen und der Geschäftsleitung für eine rechtmäßige und nachweisbare Datenschutzorganisation wird dadurch nicht aufgehoben.
Unabhängigkeitsgrundsatz: Eine benannte Datenschutzbeauftragte oder ein benannter Datenschutzbeauftragter berät und überwacht unabhängig. Diese Rolle übernimmt nicht die operative Ergebnisverantwortung des Verantwortlichen und erhält keine Weisungen zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
| Feld | Wert |
|---|---|
| Dokumenten-ID | DSGVO-ORG-01-02 |
| Dokumentenart | Rollen-, Verantwortlichkeits- und Befugnisregister |
| Wiki.js-Pfad | /DSGVO/01-Governance-und-Organisation/Rollen-und-Verantwortlichkeiten |
| Verantwortlich | Geschäftsführung / festzulegender Verantwortlicher |
| Dokumentenpflege | Datenschutzkoordination |
| Fachlich geprüft durch | Datenschutzbeauftragte/r, sofern benannt oder erforderlich, Rechtsfunktion, Personal, ISMS und betroffene Prozesseigner |
| Freigabe durch | Geschäftsführung beziehungsweise dokumentierte befugte Leitung des Verantwortlichen |
| Status | Entwurf – Rollenbesetzung, Stellvertretungen, Befugnisse und Eskalationswege nicht organisationsbezogen freigegeben |
| Version | 0.2 |
| Stand | 09.08.2026 |
| Gültig ab | Nach fachlicher Prüfung, Besetzung und formaler Freigabe |
| Nächste Prüfung | Spätestens zwölf Monate nach Freigabe sowie bei Organisations-, Rollen- oder Anforderungsänderungen |
| Schutzklasse | Intern; Namen, Kontaktdaten, Benennungen und Vertretungen in geschützter Detailablage |
| DSGVO-Bezug | Insbesondere Artikel 5 Absatz 2, 24 bis 32 sowie 35 bis 39 DSGVO |
| Nationaler Bezug | Insbesondere § 38 BDSG; weitere nationale und bereichsspezifische Vorgaben sind sachverhaltsbezogen zu prüfen |
| Schnittstellen | Geschäftsführung, Datenschutzbeauftragte, Recht, ISMS, IT, Personal, Einkauf, Prozesseigner, Incident- und Auditfunktionen |
Klare Trennung von Leitungs-, Beratungs-, Umsetzungs- und Kontrollaufgaben mit geregelten Übergaben und Eskalationen. Eigene redaktionelle SVG-Grafik. Zum Vergrößern öffnen.
Diese Seite legt fest, welche Datenschutzrollen erforderlich sind, welche Aufgaben und Befugnisse ihnen zugeordnet werden und wie sie zusammenarbeiten. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass:
Das Rollenmodell gilt nach Freigabe für alle im DSGVO-Geltungsbereich erfassten Rechtsträger, Organisationseinheiten, Standorte, Prozesse und Verarbeitungen. Einbezogen werden Beschäftigte, Führungskräfte, externe Personen und Dienstleister, soweit sie Datenschutzaufgaben wahrnehmen oder personenbezogene Daten verarbeiten.
Die datenschutzrechtliche Rolle einer Organisation wird je Verarbeitung bestimmt. Dieselbe Stelle kann in unterschiedlichen Verarbeitungskontexten Verantwortlicher, gemeinsam Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder Empfänger sein.
Nicht jede interne Funktionsbezeichnung ist eine eigenständige Rolle der DSGVO. Zuerst wird je Verarbeitung geklärt, welche Organisation Zwecke und wesentliche Mittel bestimmt. Erst danach werden interne Aufgaben, Befugnisse und Ansprechpartner zugeordnet.
| Rolle / Begriff | maßgebliches Merkmal | praktische Konsequenz |
|---|---|---|
| Verantwortlicher | entscheidet allein über Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung | muss Rechtmäßigkeit, Organisation, Maßnahmen und Nachweis sicherstellen |
| gemeinsam Verantwortliche | zwei oder mehr Stellen bestimmen Zwecke und wesentliche Mittel gemeinsam | transparente Vereinbarung nach Artikel 26; tatsächliche Funktionen müssen abgebildet werden |
| Auftragsverarbeiter | verarbeitet Daten im Auftrag und grundsätzlich nach dokumentierter Weisung | Vertrag nach Artikel 28, Kontroll- und Weisungsrahmen, eigene gesetzliche Pflichten |
| Empfänger / Dritter | erhält Daten, ohne allein deshalb Auftragsverarbeiter zu sein | Rolle, Rechtsgrundlage und Informationspflichten gesondert prüfen |
| Datenschutzbeauftragte/r | gesetzliche Beratungs- und Überwachungsfunktion | unabhängig einbinden; keine Übernahme der Verantwortung des Verantwortlichen |
| Vertretung nach Artikel 27 | Anlaufstelle in der Union für bestimmte nicht niedergelassene Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter | ersetzt weder Verantwortlichen noch Datenschutzbeauftragte/n |
| interne Datenschutzkoordination | organisationsbezogene Unterstützungsfunktion | nur die formal übertragenen Aufgaben und Befugnisse; keine automatische gesetzliche Organstellung |
| Prozesseigner / System-Owner | interne Governance-Rolle für fachliche beziehungsweise technische Ergebnisse | Zuständigkeit muss mit tatsächlicher Entscheidungskompetenz, Zeit und Ressourcen hinterlegt sein |
Die vertragliche Bezeichnung allein entscheidet nicht über Verantwortlichkeit oder Auftragsverarbeitung. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Funktionen und Entscheidungsmöglichkeiten im konkreten Verarbeitungskontext.
| Ebene | Aufgabe | Typische Rollen |
|---|---|---|
| Leiten und entscheiden | Richtung, Ressourcen, Freigaben und wesentliche Risikoentscheidungen | Geschäftsführung, befugte Leitung des Verantwortlichen |
| Beraten und überwachen | unabhängige Beratung und Überwachung der Einhaltung | Datenschutzbeauftragte/r |
| Koordinieren | Verfahren, Termine, Register, Übergaben und Statusnachverfolgung | Datenschutzkoordination |
| Fachlich verantworten | Zweck, Ablauf, Rechtsgrundlage, Daten, Empfänger und Fristen der Verarbeitung | Prozesseigner, Fachverantwortliche |
| Technisch und organisatorisch umsetzen | Systeme, Berechtigungen, Sicherheit, Verträge, Schulungen und operative Verfahren | IT, ISMS, Personal, Einkauf, Recht, Fachbereiche |
| Unabhängig prüfen | objektive Bewertung und Berichterstattung | interne oder externe Auditfunktion |
| Anwenden und melden | Regeln beachten, Änderungen und Verdachtsfälle melden | alle Beschäftigten und externen Nutzenden |
Die Geschäftsführung beziehungsweise die befugte Leitung des Verantwortlichen:
Operative Vorbereitung darf delegiert werden. Die Leitung darf ihre eigene Rechenschaftspflicht nicht vollständig auf Datenschutzkoordination, IT oder Datenschutzbeauftragte übertragen.
Sofern eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter benannt ist, nimmt diese Rolle insbesondere die gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 39 DSGVO wahr:
Der Verantwortliche beziehungsweise Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass die Rolle:
Die Datenschutzbeauftragtenrolle entscheidet nicht anstelle des Verantwortlichen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung. Sie darf nicht zugleich operative Entscheidungen kontrollieren müssen, die sie selbst in verantwortlicher Funktion getroffen hat.
Die Erforderlichkeit einer Benennung wird nach Artikel 37 DSGVO und ergänzend nach § 38 BDSG geprüft. Das Ergebnis wird auch dann dokumentiert, wenn keine Benennungspflicht festgestellt wird. Eine freiwillige Benennung wird nicht nur als Titel vergeben; die gesetzlichen Anforderungen an Stellung, Aufgaben und Unabhängigkeit werden berücksichtigt.
Ein Interessenkonflikt kann insbesondere entstehen, wenn dieselbe Person als Datenschutzbeauftragte/r zugleich Zwecke oder wesentliche Mittel einer Verarbeitung festlegt oder die eigene operative Entscheidung überwachen müsste. Die Bewertung erfolgt nach tatsächlichen Aufgaben, Einfluss und Organisationsstruktur; eine Stellenbezeichnung allein reicht nicht.
| Prüffrage | mögliche Behandlung |
|---|---|
| entscheidet die Rolle über Zwecke oder wesentliche Mittel? | operative Entscheidungsbefugnis trennen oder andere DSB-Lösung wählen |
| kontrolliert die Rolle eigene Freigaben, Systeme oder Fachprozesse? | unabhängige Prüf- und Entscheidungswege festlegen |
| bestehen wirtschaftliche oder disziplinarische Abhängigkeiten? | unmittelbaren Berichtsweg, Schutz und unabhängige Ressourcen sichern |
| werden zusätzliche Aufgaben nur informell übertragen? | Aufgabenprofil, Kapazität und Konfliktprüfung dokumentieren |
| ist eine neutrale Vertretung gewährleistet? | befähigte, konfliktfreie Vertretungs- oder externe Unterstützungsregel festlegen |
Die Datenschutzkoordination unterstützt die operative Organisation. Sie kann insbesondere:
Die Datenschutzkoordination ersetzt weder die Verantwortung der Geschäftsleitung noch die unabhängige Beratung und Überwachung durch eine benannte Datenschutzbeauftragte oder einen benannten Datenschutzbeauftragten.
Der Prozesseigner verantwortet die tatsächliche Verarbeitung in seinem Bereich. Dazu gehören insbesondere:
Der Prozesseigner darf Datenschutzfragen nicht allein deshalb an IT oder Datenschutzkoordination abgeben, weil ein IT-System verwendet wird.
System- und Serviceverantwortliche sowie IT-Funktionen:
Die technische Administration ist nicht automatisch befugt, Verarbeitungszwecke, Rechtsgrundlagen oder Aufbewahrungsfristen festzulegen.
Die Informationssicherheitsfunktion:
Datenschutzrisiken richten sich auf Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. ISMS-Risiken für Unternehmenswerte können eine wichtige Eingabe sein, ersetzen aber weder die Datenschutz-Risikobewertung noch eine erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung.
Rechts- und Compliance-Funktionen unterstützen insbesondere bei:
Rechtliche Beratung ersetzt nicht die fachliche Bestätigung des tatsächlichen Prozesses durch den Prozesseigner.
Die Personalfunktion unterstützt bei Rollenbesetzung, Vertraulichkeit, Schulungen, Eintritt, Wechsel, Abwesenheit und Austritt. Beschäftigtendaten und arbeitsrechtliche Besonderheiten werden nur innerhalb befugter und geschützter Prozesse verarbeitet.
Einkauf und Lieferantenverantwortliche stellen sicher, dass Datenschutz-, Sicherheits- und Vertragsprüfungen vor Beauftragung und bei wesentlichen Änderungen erfolgen. Verträge, Unterauftragnehmer, TOM, Weisungswege, Drittlandbezug, Kontrollen und Exit-Anforderungen werden mit Prozesseigner, Recht, ISMS und Datenschutz abgestimmt.
Alle Beschäftigten und eingebundenen externen Personen:
Unabhängige Prüfrollen bewerten risikobasiert, ob Vorgaben angemessen gestaltet, umgesetzt und wirksam sind. Personen prüfen nicht ihre eigene Arbeit, soweit dadurch Objektivität beeinträchtigt wird. Feststellungen, Ursachen, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Fristen und Wirksamkeitsprüfungen werden nachvollziehbar nachverfolgt.
Die Datenschutzbeauftragtenrolle überwacht im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Eine interne Auditfunktion kann zusätzliche systematische Prüfungen durchführen; beide Rollen stimmen Umfang und Informationsbedarf ab, ohne ihre jeweilige Unabhängigkeit aufzugeben.
Nicht freigegebenes Zuordnungsmuster: Die Matrix ist organisationsbezogen anzupassen.
Abezeichnet die Ergebnisverantwortung,Rdie Durchführung,Cdie einzubeziehende Beratung undIdie zu informierende Rolle.
| Aufgabe | Leitung / Verantwortlicher | DSB | Datenschutzkoordination | Prozesseigner | IT / ISMS | Recht / Einkauf |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Datenschutzleitlinie freigeben | A | C | R | C | C | C |
| Geltungsbereich und Rollen festlegen | A | C | R | C | C | C |
| VVT-Eintrag erstellen und aktualisieren | I | C | R | A/R | C | C |
| neue oder geänderte Verarbeitung prüfen | I/A* | C | R | A/R | C | C |
| Rechtsgrundlage und Informationspflicht prüfen | A* | C | R | R | I | C/R |
| DSFA-Screening und DSFA durchführen | A | C | R | R | C | C |
| TOM auswählen und betreiben | A | C | C | R | R | C |
| Betroffenenanfrage bearbeiten | A | C | R | R | C | C |
| Datenschutzverletzung bewerten | A | C | R | R | R | C |
| Auftragsverarbeiter beauftragen | A | C | C | R | C | R |
| Datenschutzkontrolle durchführen | I | A/R oder C** | R | C | C | C |
| wesentliche Abweichung eskalieren | A | C | R | R | R | C |
* Die konkrete Entscheidungsbefugnis richtet sich nach dem freigegebenen Organisations- und Unterschriftenmodell.
** Die unabhängige Stellung und eine objektive Prüfung der eigenen Arbeit müssen gewahrt bleiben.
A eindeutig ergebnisverantwortlich sein.R bezeichnet tatsächliche Durchführung und darf nicht ohne Zeit, Zugang und Kompetenz vergeben werden.C bedeutet rechtzeitige Einbeziehung vor der Entscheidung, nicht nachträgliche Kenntnisgabe.I erhält die für die Aufgabe erforderliche Information, aber nicht automatisch sensible Einzelfalldaten.Der Rollenfinder zeigt für typische Datenschutzvorgänge eine mögliche organisatorische Erstzuordnung. Er ersetzt weder die Prüfung des konkreten Sachverhalts noch Geschäftsordnung, Vollmachten, Artikel-26-Vereinbarung oder Auftragsverarbeitungsvertrag. Die Auswahl wird nicht gespeichert.
Personenbezogene Besetzungs- und Kontaktdaten werden nicht in einer öffentlich lesbaren Musterseite geführt.
| Feld | Mindestinhalt |
|---|---|
| Rollen-ID und Rollenname | eindeutige Kennung und Funktionsbezeichnung |
| Rechtsträger und Geltungsbereich | Organisation, Prozesse, Standorte und Verarbeitungen |
| Aufgaben und Ergebnisse | konkrete Verantwortungen und erwartete Liefergegenstände |
| Befugnisse und Grenzen | Entscheidungen, Freigaben, Informations- und Eskalationsrechte |
| Rolleninhaber/in | geschützte Referenz auf formal zugewiesene Person |
| Stellvertretung | befähigte Vertretung und Aktivierungsfall |
| Kompetenz und Ressourcen | Fachkunde, Zeit, Budget, Zugang und Hilfsmittel |
| Interessenkonfliktprüfung | weitere Rollen, Bewertung, Maßnahmen und Freigabe |
| Benennung oder Beauftragung | Dokument, Datum, Laufzeit und befugte Freigabe |
| Kontakt- und Ausfallweg | geschützter operativer Kontakt und alternative Erreichbarkeit |
| Review | Status, prüfende Rolle, Datum und nächster Termin |
| Entscheidung / Ergebnis | mindestens zu klärende Befugnis | Mindestnachweis |
|---|---|---|
| neue Verarbeitung freigeben | wer darf Zweck, Budget, System und Restrisiko verbindlich entscheiden? | Entscheidung zur exakten Prozess-/Projektversion |
| Rechtsgrundlage festlegen | wer bestätigt Sachverhalt und wer bewertet rechtlich? | dokumentierte Bewertung mit Zweck, Daten, Betroffenen und Rechtsgrundlage |
| DSFA-Ergebnis und Restrisiko | wer entscheidet Maßnahmen und gegebenenfalls Konsultation? | freigegebene DSFA, DSB-Beratung und Maßnahmenstatus |
| Auftragsverarbeiter beauftragen | wer darf Anbieter, Vertrag, TOM und Drittlandbezug genehmigen? | Due-Diligence-, Vertrags- und Freigabereferenz |
| Datenschutzverletzung melden | wer trifft innerhalb der Frist die dokumentierte Meldeentscheidung? | Ereignisakte, Risikobewertung, Entscheidung und Versandnachweis |
| Betroffenenrecht beantworten | wer prüft Identität, Umfang, Ausnahmen und finale Antwort? | Vorgangsakte mit Fristen- und Versandnachweis |
| Aufbewahrung oder Löschung | wer löst Zielkonflikte zwischen Zweck, Pflicht, Sperrung und Rechtsverteidigung? | Fristenentscheidung und technischer Umsetzungsnachweis |
| Abweichung von DSB-Empfehlung | welche Leitungsrolle ist befugt, das Risiko begründet zu übernehmen? | Empfehlung, abweichende Entscheidung, Begründung und Folgemaßnahmen |
Eine Eskalation erfolgt insbesondere, wenn:
Eskalationen enthalten Sachverhalt, Risiko, Frist, bereits ergriffene Maßnahmen, offene Entscheidung und zuständige Entscheidungsrolle. Weicht der Verantwortliche von einer dokumentierten Datenschutzempfehlung ab, wird die eigene Entscheidung mit Begründung und Risikobehandlung nachvollziehbar festgehalten.
Eine Rolle gilt nicht schon deshalb als wirksam eingerichtet, weil sie im Organigramm erscheint. Mindestens werden beurteilt:
| Prüffeld | Leitfrage | möglicher Nachweis |
|---|---|---|
| Fachkunde | kennt die Rolle Recht, Prozess, Systeme und interne Verfahren ausreichend? | Qualifikation, Einweisung, Fortbildung, fachliche Unterstützung |
| Zeit und Kapazität | kann sie Regel- und Spitzenlast fristgerecht bearbeiten? | Aufgabenvolumen, Vertretung, Rückstände, Kapazitätsentscheidung |
| Befugnis | darf sie Informationen anfordern, Entscheidungen treffen oder eskalieren? | Rollenprofil, Vollmacht, Geschäftsordnung, RACI |
| Zugang | erreicht sie Systeme, Register, Verträge und Entscheidungsgremien? | Berechtigungs- und Kommunikationsnachweis |
| Unabhängigkeit | kann sie beraten oder prüfen, ohne eigene Entscheidung kontrollieren zu müssen? | Konfliktprüfung und organisatorische Schutzmaßnahmen |
| Vertretung | bleibt die Aufgabe bei Urlaub, Krankheit, Austritt oder Großereignis funktionsfähig? | Vertretungs- und Übergabeprüfung |
| tatsächliche Leistung | werden Aufgaben fristgerecht, vollständig und fachlich geeignet erfüllt? | Stichprobe, Kennzahlen, Audit, Managementbewertung |
Mögliche Kennzahlen sind überfällige VVT-Reviews, offene Betroffenenanfragen, verspätete Datenschutzbeteiligungen, nicht besetzte Vertretungen, ungeklärte Interessenkonflikte und Maßnahmenrückstände. Kennzahlen liefern Hinweise; sie ersetzen keine qualitative Bewertung der Rollenwirksamkeit.
Geeignete Nachweise sind beispielsweise:
Die öffentliche Musterseite enthält keine Namen, direkten Kontaktdaten, Unterschriften oder vertraulichen Einzelfälle. Das Wiki verweist nur auf erforderliche Metadaten und kontrollierte Ablageorte.
| Seite | Funktion |
|---|---|
| DSGVO-Startseite | Navigation und dokumentierter Gesamtstatus |
| Geltungsbereich und Verantwortliche | Rechtsträger, räumlicher und sachlicher Scope sowie Rollenabgrenzung |
| Datenschutzleitlinie | Führungsgrundsätze und strategischer Rahmen |
| Datenschutzbeauftragte und Kontakte | Benennungsprüfung, Stellung, Funktionskontakte und geschützte operative Kontaktwege |
| Dokumenten- und Nachweislenkung | Rollen bei Prüfung, Freigabe, Nachweis, Aufbewahrung und Archivierung |
| Lesehilfe und Dokumentenstatus | Verbindlichkeit, Prüfung und Freigabestatus |
| Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten | Prozesseigner und führende Verarbeitungsinformationen |
| ISMS-Rollen und Verantwortlichkeiten | Rollenabgleich und gemeinsame organisatorische Schnittstellen |
| ISMS-Prozesslandkarte | Zuordnung führender Prozesse und Prozesseigner |
| SMCT-Information | Beschreibung |
|---|---|
| Datenschutzmanagement | Verantwortlichkeiten, Prozesse, Risiken, Maßnahmen und Kontrollen systematisch verbinden |
| Datenschutzbeauftragter | Hinweise zu Benennung, Stellung und organisatorischer Einbindung |
| Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern | Einordnung unterschiedlicher Datenschutzrollen |
| Datenschutz-Leistungen | Beratung und Unterstützung beim Aufbau der Datenschutzorganisation |
Erstgespräch unter info@smct-management.de vereinbaren
Die SMCT-Links sind ergänzende Fach- und Leistungsinformationen. Für verbindliche Bewertungen bleiben amtliche Rechtsquellen und die konkrete Organisations- und Verarbeitungssituation maßgeblich.
Ein ausgefülltes Rollenregister belegt allein noch keine wirksame Aufgabenwahrnehmung. Verbindlichkeit entsteht erst durch fachliche Prüfung, formale Zuordnung, ausreichende Ressourcen, Kommunikation und tatsächliche Umsetzung.
| Version | Datum | Änderung | Erstellt/geändert durch | Freigabe | Freigabedatum |
|---|---|---|---|---|---|
| 0.2 | 09.08.2026 | Datenschutzrechtliche und interne Rollen abgegrenzt, Rollenklärungsablauf, DSB-Interessenkonflikte, RACI-Anwendung, interaktiven Rollenfinder, Entscheidungskompetenzen, Kapazitäts- und Wirksamkeitsprüfung sowie aktuelle interne und amtliche Links ergänzt; veralteten Planungshinweis entfernt | Datenschutzkoordination / Musterrolle | Ausstehend | – |
| 0.1 | 08.08.2026 | Erste Musterfassung mit Governance-Ebenen, Geschäftsleitung, DSB-Stellung, Datenschutzkoordination, Fach- und Technikrollen, RACI, Rollenregister, Eskalation, SEO-Beschreibung, SVG sowie amtlichen und SMCT-Links | Datenschutzkoordination / Musterrolle | Ausstehend | – |