Musterstatus: Diese Seite bestätigt keine reale Empfängerliste, Einwilligung, §-7-UWG-Ausnahme, Kampagne oder Anbieterfreigabe. Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht werden gemeinsam, aber getrennt nachvollziehbar geprüft.
Keine B2B-Pauschale: Geschäftliche Kontaktdaten und Geschäftskundenkommunikation sind nicht generell von Datenschutz- oder Werberegeln ausgenommen.
| Feld | Wert |
|---|---|
| Dokumenten-ID | DSGVO-SP-07-06 |
| Dokumentenart | Verfahren für Direktmarketing und Newsletter |
| Wiki.js-Pfad | /DSGVO/07-Spezielle-Verarbeitungen/Marketing-und-Newsletter |
| Verantwortlich | festzulegende Marketing-, Vertriebs- und Datenschutzverantwortung |
| Status | Entwurf – keine realen Listen, Grundlagen oder Kampagnen bestätigt |
| Version / Stand | 1.0 / 09.08.2026 |
| Schutzklasse | Intern bis vertraulich; Empfängerlisten, Präferenzen und Nachweise geschützt |
| Rechtsbezug | Artikel 5 bis 7, 13, 14, 21, 25 und 28 DSGVO; § 7 UWG |
Marketingkanäle, Grundlagen, Nachweise und Widersprüche kontrolliert zusammenführen. Eigene redaktionelle SVG-Grafik. Zum Vergrößern öffnen.
Telefon, elektronische Post, Briefwerbung, Plattformwerbung, Retargeting und personalisierte Ansprache erhalten jeweils eine eigene Prüfung. Ein DSGVO-Erlaubnistatbestand ersetzt nicht die zusätzlichen Anforderungen des § 7 UWG.
Grundsätzlich wird vor Werbung per elektronischer Post eine vorherige ausdrückliche Einwilligung geprüft. Die Ausnahme nach § 7 Absatz 3 UWG wird nur verwendet, wenn alle vier Voraussetzungen nachweisbar vorliegen:
Das Double-Opt-in kann die Nachweisqualität verbessern, ersetzt aber weder verständliche Information noch eine wirksame Einwilligung und wird nicht als pauschal gesetzlich vorgeschriebene Technik dargestellt.
Quelle, Erhebungsdatum, Kanal, Zweck, Rechtsgrundlage, Textversion, Bestätigung, Widerruf, Widerspruch, Sperrstatus und Frist werden nachvollziehbar geführt. Eine Sperrliste enthält nur die zur Verhinderung weiterer Ansprache erforderlichen Angaben und ist gegen anderweitige Nutzung geschützt.
Profilbildung, Trackingpixel und automatisierte Auswahl werden zusätzlich auf Transparenz, Widerspruch, Einwilligung, Artikel 22 und DSFA-Bedarf geprüft.
Für Lesende ist entscheidend, dass nicht „Marketing“ als einheitlicher Zweck freigegeben wird. Jede Kombination aus Kontaktquelle, Zielgruppe, Kanal, Inhalt und technischer Auswertung erhält eine eigene Entscheidung. Ein vorhandener Datensatz ist noch keine Erlaubnis zur Ansprache.
| Prüfschritt | Leitfrage | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Quelle | Woher stammen Adresse oder Kontaktdaten? | Erhebungsmaske, Vertrag, Messekontakt, Einwilligungsprotokoll oder dokumentierte Herkunft |
| Erwartung | Womit konnte die Person bei Erhebung vernünftigerweise rechnen? | Informationstext und Zweckbeschreibung zum Erhebungszeitpunkt |
| Datenschutzrecht | Welche Grundlage trägt Auswahl und Verarbeitung? | Artikel-6-Prüfung, gegebenenfalls Interessenabwägung oder Einwilligung |
| Wettbewerbsrecht | Ist der konkrete Kommunikationskanal zulässig? | §-7-UWG-Prüfung je E-Mail, Telefon oder sonstigem Kanal |
| Profilbildung | Werden Verhalten, Interessen oder Kaufwahrscheinlichkeit bewertet? | Profilbeschreibung, Transparenz, Widerspruch, DSFA- und Artikel-22-Screening |
| Dienstleister | Wer versendet, misst oder segmentiert? | Rollenprüfung, Vertrag, TOM, Unterauftragnehmer und Transferprüfung |
| Beendigung | Wie wirken Widerruf, Widerspruch und Löschung? | Sperrlogik, Löschregel und technischer Negativtest |
Ein belastbarer Nachweis verbindet die Person beziehungsweise Adresse mit dem konkreten Text, Zweck, Kanal, Zeitpunkt und auslösenden Ereignis. Bei Double-Opt-in werden Anforderung, Bestätigungsnachricht und Bestätigung getrennt protokolliert. Die Bestätigungsnachricht selbst darf nicht als zusätzliche Werbung ausgestaltet sein. Ein Häkchen ohne Textversion oder ein importierter Status „Opt-in = ja“ reicht für die Rechenschaft nicht aus.
Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Er wirkt für die Zukunft und wird unverzüglich an Versandplattformen, CRM, Agenturen und weitere Empfänger der Steuerungsinformation weitergegeben. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung vor dem Widerruf bleibt davon unberührt; diese Information wird verständlich erläutert.
Erwägungsgrund 47 kann Direktwerbung als mögliches berechtigtes Interesse nennen, ersetzt aber keine Prüfung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f. Zweck und betrieblicher Nutzen, Erforderlichkeit, vernünftige Erwartungen, Datenumfang, Häufigkeit, Eingriffsintensität, Schutzmaßnahmen und leichte Widerspruchsmöglichkeit werden konkret bewertet. Zusätzlich bleibt das UWG für den Kanal maßgeblich. Eine positive DSGVO-Abwägung macht eine unzulässige Werbe-E-Mail nicht zulässig.
Kampagnenmerkmale werden auf Notwendigkeit und Aussagekraft begrenzt. Gesundheitsangaben, politische Interessen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder andere besondere Kategorien werden nicht durch bloße Ableitung aus Klicks „harmlos“. Werden sensible Merkmale tatsächlich verarbeitet oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erschlossen, sind Artikel 9, Transparenz, Schutzmaßnahmen und DSFA-Bedarf gesondert zu prüfen.
Ein Interessent übergibt auf einer Fachmesse seine geschäftliche Visitenkarte und bittet um ein Angebot. Das erlaubt die Bearbeitung der konkreten Anfrage, aber nicht automatisch einen dauerhaften Newsletter. Soll später ein Newsletter angeboten werden, erhält die Person eine getrennte, freiwillige Wahl mit klar beschriebenem Inhalt und Kanal. Erfolgt keine Bestätigung, wird kein Newsletterstatus gesetzt. Die Angebotskorrespondenz und der Newsletternachweis bleiben getrennt nachvollziehbar.
Geeignete Nachweise sind Kampagnenantrag, Freigabematrix, Listenherkunft, Einwilligungs- oder Abwägungsnachweis, UWG-Prüfung, Testversand, Sperrlistenabgleich, Versandprotokoll, Dienstleisterstatus und Beschwerdebearbeitung. Personenbezogene Empfängerlisten und vollständige Versandprotokolle werden nicht im öffentlichen Wiki abgelegt.
| Kennzahl | Aussage | Fehlinterpretation vermeiden |
|---|---|---|
| Abmeldequote | kann Relevanz- oder Erwartungsprobleme anzeigen | niedrige Quote beweist keine Rechtmäßigkeit |
| Beschwerdequote | zeigt mögliche Fehlansprache oder schwierigen Widerruf | nur erfasste Beschwerden sind sichtbar |
| Anteil belegbarer Grundlagen | misst Nachweisqualität des Bestands | vorhandener Nachweis muss auch inhaltlich wirksam sein |
| Zeit bis Sperrwirkung | prüft operative Reaktion | manuelle Bestätigung ersetzt keinen Systemtest |
| ungeklärte Importe | zeigt Datenqualitäts- und Herkunftsrisiko | Zielwert ist nicht pauschal null, sondern geklärter Status |
Mindestens stichprobenartig wird geprüft, ob Abmeldungen in allen Systemen wirken und auch nach Listenimport, Wiederherstellung oder Anbieterwechsel bestehen bleiben. Feststellungen erhalten Ursache, Maßnahme, Verantwortlichkeit, Termin und Wirksamkeitstest.
Schnellentscheidung für Lesende: Vor jeder Ansprache müssen sechs Aussagen gleichzeitig stimmen: Die Herkunft ist bekannt, der konkrete Zweck ist festgelegt, die DSGVO-Grundlage ist dokumentiert, der Kommunikationskanal ist nach UWG zulässig, Widerruf beziehungsweise Widerspruch wirkt technisch und alle beteiligten Dienstleister sind freigegeben. Fehlt eine dieser Aussagen, bleibt der Kontakt aus der Kampagne ausgeschlossen. Die Entscheidung wird nicht dadurch ersetzt, dass ein CRM den Versand technisch ermöglicht.
Dürfen Bestandskunden immer per E-Mail beworben werden?
Nein. Die Ausnahme des § 7 Absatz 3 UWG greift nur, wenn alle Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind. Insbesondere muss die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten worden sein, die Werbung eigene ähnliche Angebote betreffen und bei Erhebung sowie jeder Nutzung auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. Der DSGVO-Prüfpfad bleibt zusätzlich erforderlich.
Ist eine geschäftliche E-Mail-Adresse weniger geschützt?
Eine Adresse wie vorname.nachname@unternehmen.de bezieht sich auf eine natürliche Person. B2B-Kommunikation ist nicht pauschal ausgenommen. Funktion, Erwartung, Quelle, Kanal, Inhalt und Häufigkeit werden berücksichtigt.
Darf ein abgemeldeter Kontakt vollständig gelöscht werden?
Nicht immer sofort. Eine minimale Sperrkennung kann erforderlich sein, um die Abmeldung dauerhaft zu respektieren. Sie wird zweckgebunden, zugriffsbeschränkt und nicht erneut für Auswahl oder Analyse verwendet.
Reicht ein Link auf die Datenschutzerklärung?
Nein. Die Person muss bei Erhebung verständlich informiert werden. Ein schwer auffindbarer allgemeiner Text ersetzt weder konkrete Einwilligungsinformation noch den deutlichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht.
Was passiert bei einem Dienstleisterwechsel?
Bestand, Einwilligungs- und Sperrinformationen, Textversionen, Verträge, Unterauftragnehmer, Transfers, Rückgabe und Löschung werden kontrolliert migriert. Vor dem ersten Versand wird geprüft, ob Abmeldungen und Ausschlüsse im neuen System wirksam sind.
| Version | Datum | Änderung | Freigabe |
|---|---|---|---|
| 1.0 | 09.08.2026 | Entscheidungsmodell, Kampagnenablauf, Praxisbeispiel, Fehlerbilder und Wirksamkeitskontrollen ergänzt | Ausstehend |
| 0.1 | 08.08.2026 | Musterverfahren für Marketing und Newsletter erstellt | Ausstehend |