Worum geht es? Diese Seite zeigt, wie Unternehmen strukturiert prüfen, ob sie nach dem BSIG als besonders wichtige Einrichtung, wichtige Einrichtung oder derzeit nicht über den Regelfall des § 28 BSIG erfasst werden. Sie erklärt nicht nur das Ergebnis, sondern auch die dafür erforderlichen Tatsachen, Quellen und Nachweise.
Muster und Aussagegrenze: Die Seite enthält keine Einstufung eines realen Unternehmens und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine belastbare Entscheidung erfordert die tatsächlichen Tätigkeiten, Unternehmensdaten, Beteiligungsverhältnisse und gegebenenfalls sektorspezifische Rechtsprüfung.
Rechtsstand: Das NIS-2-Umsetzungsgesetz gilt seit dem 6. Dezember 2025. Maßgeblich bleiben das jeweils aktuelle BSIG, seine Anlagen, sektorspezifische Vorschriften und die aktuellen Informationen der zuständigen Behörden.
| Feld | Wert |
|---|---|
| Dokumenten-ID | NIS2-MA-00-02 |
| Dokumentenart | Verfahren zur Betroffenheits- und Einstufungsprüfung |
| Wiki.js-Pfad | /NIS2/00-Start-und-Navigation/Betroffenheits-und-Einstufungspruefung |
| Verantwortlich | Geschäftsführung / festzulegende NIS2- und Compliance-Koordination |
| Fachlich geprüft durch | Recht/Compliance – ausstehend |
| Freigabe durch | Geschäftsführung – ausstehend |
| Status | Entwurf – keine organisationsbezogene Betroffenheit festgestellt |
| Version / Stand | 0.2 / 09.08.2026 |
| Schutzklasse | Intern; Unternehmens- und Bewertungsunterlagen geschützt |
| Rechtsbezug | Insbesondere §§ 28, 29, 33, 37 und 38 sowie Anlagen 1 und 2 BSIG |
Betroffenheit anhand belastbarer Tatsachen prüfen, begründen und regelmäßig neu bewerten. Eigene redaktionelle SVG-Grafik. Zum Vergrößern öffnen.
Ob ein Unternehmen von NIS2 betroffen ist, ergibt sich nicht allein aus der Beschäftigtenzahl. Zuerst muss geklärt werden, welcher Rechtsträger welche konkrete Tätigkeit ausübt und ob diese Tätigkeit einer gesetzlich beschriebenen Einrichtungsart zugeordnet werden kann. Erst danach werden Größenmerkmale und Sonderregeln angewendet.
Die Prüfung beantwortet fünf getrennte Fragen:
Wichtig: Ein Zulieferer eines betroffenen Kunden ist nicht automatisch selbst eine besonders wichtige oder wichtige Einrichtung. Kunden können jedoch unabhängig davon vertragliche Sicherheits- und Nachweisanforderungen stellen.
| Ergebnis | Bedeutung | Konsequenz |
|---|---|---|
| Besonders wichtige Einrichtung | Ein Tatbestand des § 28 Absatz 1 BSIG ist erfüllt | Betroffenheit dokumentieren, Registrierung und Pflichtenprogramm unverzüglich steuern |
| Wichtige Einrichtung | Ein Tatbestand des § 28 Absatz 2 BSIG ist erfüllt und keine Einstufung als besonders wichtige Einrichtung geht vor | Betroffenheit dokumentieren, Registrierung und Pflichtenprogramm unverzüglich steuern |
| Einrichtung der Bundesverwaltung | Gesonderte Einordnung nach § 29 BSIG | Nicht mit der allgemeinen Unternehmensmatrix abschließen |
| Anderes oder teilweise vorrangiges Pflichtenregime | Beispielsweise besondere Regeln für Telekommunikation, Energie, Finanzunternehmen oder Telematikinfrastruktur | Anwendbare und verdrängte Pflichten paragraphengenau bestimmen |
| Vertiefte Prüfung erforderlich | Tatsachen, Zuordnung, Verbunddaten oder Sonderregeln sind offen oder widersprüchlich | Keine Entwarnung; offene Punkte mit Verantwortlichen und Frist dokumentieren |
| Derzeit keine Indikation aus dem Regelfall | Nachweislich keine einschlägige Einrichtungsart, Sonderrolle oder Größenkombination festgestellt | Entscheidung begründen, Änderungsauslöser überwachen und regelmäßig neu prüfen |
„Derzeit keine Indikation“ ist weder eine behördliche Negativfeststellung noch eine dauerhafte Freistellung.
Die Anlagen des BSIG nennen nicht pauschal jedes Unternehmen eines Sektors. Maßgeblich sind die dort beschriebenen Einrichtungsarten und gegebenenfalls Definitionen aus weiteren Gesetzen oder EU-Rechtsakten.
| Sektor | Typische Einrichtungsarten – gekürzte Orientierung |
|---|---|
| Energie | Unter anderem Strom-, Fernwärme-, Öl-, Gas- und Wasserstoffversorgung sowie bestimmte Markt- und Netzakteure |
| Transport und Verkehr | Bestimmte Unternehmen und Betreiber im Luft-, Schienen-, Schiffs- und Straßenverkehr |
| Finanzwesen | Bestimmte Kreditinstitute und Finanzmarktinfrastrukturen; DORA-Abgrenzung zusätzlich prüfen |
| Gesundheit | Bestimmte Gesundheitsdienstleister, Labore, Arzneimittel-Forschung und -Herstellung sowie kritische Medizinprodukte |
| Wasser | Bestimmte Trinkwasserversorger und Unternehmen der Abwasserbeseitigung |
| Digitale Infrastruktur | IXP, DNS, TLD, Cloud, Rechenzentrum, CDN, Vertrauensdienste, Telekommunikation, MSP und MSSP |
| Weltraum | Bestimmte Betreiber von Bodeninfrastrukturen für weltraumgestützte Dienste |
| Sektor | Typische Einrichtungsarten – gekürzte Orientierung |
|---|---|
| Post- und Kurierdienste | Anbieter von Postdienstleistungen einschließlich Kurierdiensten |
| Abfallbewirtschaftung | Unternehmen der Abfallbewirtschaftung, soweit dies ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist |
| Chemische Stoffe | Bestimmte Hersteller und Importeure chemischer Stoffe und Gemische |
| Lebensmittel | Großhandel sowie industrielle Produktion und Verarbeitung |
| Verarbeitendes Gewerbe | Bestimmte Hersteller nach NACE C26 bis C30: Elektronik, elektrische Ausrüstungen, Maschinenbau, Kraftwagen und sonstiger Fahrzeugbau; außerdem bestimmte Medizinprodukte |
| Digitale Dienste | Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Plattformen sozialer Netzwerke |
| Forschung | Forschungseinrichtungen mit gesetzlich definierter Ausrichtung auf kommerzielle Nutzung der Ergebnisse |
Die Kurzbezeichnungen ersetzen nicht den Wortlaut der jeweiligen Einrichtungsart. Für die Prüfakte werden Anlage, laufende Nummer, Einrichtungsart, tatsächliche Tätigkeit und Begründung gemeinsam dokumentiert.
| Einrichtungsart | Größenmerkmale | Regelmäßige Einstufung |
|---|---|---|
| Anlage 1 | mindestens 250 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. Euro und zugleich Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro | Besonders wichtige Einrichtung |
| Anlage 1 | mindestens 50 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 10 Mio. Euro und zugleich Jahresbilanzsumme über 10 Mio. Euro; Schwelle zur besonders wichtigen Einrichtung nicht erreicht | Wichtige Einrichtung |
| Anlage 2 | mindestens 50 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 10 Mio. Euro und zugleich Jahresbilanzsumme über 10 Mio. Euro | Wichtige Einrichtung |
| Anlage 1 oder 2 | keine der einschlägigen Größenkombinationen erreicht | Über die allgemeine Größenregel regelmäßig keine Einstufung; Sonderrollen und weitere Rechtsgrundlagen trotzdem prüfen |
Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme werden grundsätzlich nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG ermittelt. Partner- und verbundene Unternehmen können daher einzubeziehen sein. § 28 Absatz 4 BSIG enthält eine besondere Ausnahme, wenn ein Unternehmen unter Würdigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände hinsichtlich seiner informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse unabhängig ist.
Für jede Zahl werden deshalb mindestens festgehalten:
| Merkmal | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|
| Beschäftigte | Berechnungsmethode, Bezugszeitraum, Personalquelle, Vollzeitäquivalente und einbezogene Unternehmen |
| Jahresumsatz | festgestellter Abschluss, Geschäftsjahr, Währung und berücksichtigter Unternehmenskreis |
| Jahresbilanzsumme | festgestellter Abschluss, Geschäftsjahr und berücksichtigter Unternehmenskreis |
| Beteiligungen | Beteiligungsstruktur, Partner- und verbundene Unternehmen sowie Begründung der Zurechnung |
| IT-Unabhängigkeit | Systemlandschaft, Betrieb, Administration, Netze, Identitäten, Dienstleister und tatsächliche Abhängigkeiten |
| Stichtag | Datum der Bewertung und Aktualität aller verwendeten Daten |
Eine bloße Aussage „eigenständige Gesellschaft“ reicht für die Ausnahme zur Verbundzurechnung nicht aus.
Bestimmte Einrichtungsarten folgen besonderen Regeln und dürfen nicht nur anhand der allgemeinen Sektor-Größen-Matrix bewertet werden.
| Sonderfall | Grundsätzliche Einordnung oder Prüfhinweis |
|---|---|
| Betreiber einer kritischen Anlage | Besonders wichtige Einrichtung; KRITIS-Eigenschaft und geltende Übergangs- oder Konkretisierungsregeln gesondert belegen |
| Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter | Besonders wichtige Einrichtung unabhängig von der allgemeinen Größenmatrix |
| TLD-Registry oder DNS-Diensteanbieter | Besonders wichtige Einrichtung unabhängig von der allgemeinen Größenmatrix |
| Sonstiger Vertrauensdiensteanbieter | Wichtige Einrichtung; Abgrenzung zum qualifizierten Anbieter dokumentieren |
| Öffentliches Telekommunikationsnetz oder öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienst | Besondere Größenlogik nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 BSIG anwenden |
| Einrichtung der Bundesverwaltung | Gesonderte Regelung nach § 29 BSIG |
| Finanzunternehmen im DORA-Anwendungsbereich | § 28 Absatz 6 BSIG und DORA-Abgrenzung paragraphengenau prüfen |
| Energie und Telekommunikation mit sektorspezifischer Regulierung | § 28 Absatz 5 BSIG prüfen; die Einstufung und die konkret anwendbaren Pflichten getrennt dokumentieren |
| Gesellschaft für Telematik und bestimmte Dienste der Telematikinfrastruktur | Besondere Ausnahme- und Abgrenzungsregeln nach § 28 Absatz 6 BSIG prüfen |
| Öffentlich getragene Organisationen auf Landes- oder kommunaler Ebene | Voraussetzungen des § 28 Absatz 8 BSIG und gegebenenfalls Landesrecht prüfen |
Ein besonderes Pflichtenregime bedeutet nicht automatisch, dass die Einrichtung „nicht betroffen“ ist. Häufig ist vielmehr zu dokumentieren, welche BSIG-Pflichten nicht gelten und welche Spezialpflichten an ihre Stelle treten.
Nach § 28 Absatz 3 BSIG können im Verhältnis zur gesamten Geschäftstätigkeit vernachlässigbare Tätigkeiten unberücksichtigt bleiben. Ob eine Tätigkeit tatsächlich vernachlässigbar ist, wird nachvollziehbar und nicht nur mit einem pauschalen Umsatzanteil begründet.
Die Beispiele sind vereinfacht. Sonderrollen, Beteiligungen, Nebentätigkeiten und Spezialrecht können zu einem anderen Ergebnis führen.
| Musterfall | Vereinfachte Bewertung |
|---|---|
| Maschinenbauunternehmen nach NACE C28 mit 80 Beschäftigten | Einrichtungsart aus Anlage 2 und Beschäftigtenschwelle erreicht: regelmäßig wichtige Einrichtung |
| Maschinenbauunternehmen mit 40 Beschäftigten, 18 Mio. Euro Umsatz und 12 Mio. Euro Bilanzsumme | Beide Finanzwerte liegen über 10 Mio. Euro: regelmäßig wichtige Einrichtung trotz weniger als 50 Beschäftigten |
| Erfasster Gesundheitsdienstleister aus Anlage 1 mit 300 Beschäftigten | Beschäftigtenschwelle für besonders wichtige Einrichtungen erreicht: regelmäßig besonders wichtige Einrichtung |
| Anbieter eines Online-Marktplatzes aus Anlage 2 mit 300 Beschäftigten | Regelmäßig wichtige Einrichtung; allein durch die Größe keine Hochstufung zur besonders wichtigen Einrichtung |
| Managed Service Provider mit 42 Beschäftigten, 9 Mio. Euro Umsatz und 6 Mio. Euro Bilanzsumme | Allgemeine Größenschwelle nicht erreicht; Sonderrollen, Verbundzurechnung und weitere Tätigkeiten trotzdem prüfen |
| Nicht selbst erfasstes Zulieferunternehmen mit NIS2-Anforderungen eines Kunden | Keine gesetzliche Einstufung allein durch den Kundenvertrag; vertragliche und lieferkettenbezogene Pflichten separat steuern |
Die Betroffenheitsprüfung muss auch Monate später für Geschäftsleitung, Prüfer und Behörden nachvollziehbar sein.
| Feldgruppe | Mindestinhalt |
|---|---|
| Prüfobjekt | Rechtsträger, Registerdaten, Niederlassungen, Beteiligungen und Organisationsstruktur |
| Tätigkeiten | Produkte, Dienste, Betreiberrollen, Verträge, tatsächliche Leistungserbringung und Nebentätigkeiten |
| Sektorzuordnung | Anlage, Nummer, Sektor, Branche, Einrichtungsart, Definition und Begründung |
| Größenwerte | Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme, Stichtag, Quelle und Berechnung |
| Unternehmensverbund | Partner- und verbundene Unternehmen, Zurechnung und gegebenenfalls belegte IT-Unabhängigkeit |
| Sonderprüfung | KRITIS, Telekommunikation, Vertrauensdienste, DNS/TLD, Bundesverwaltung und Spezialrecht |
| Ergebnis | Einstufung, Rechtsgrundlage, Beginn der Betroffenheit und verbleibende Unsicherheiten |
| Freigabe | Ersteller, fachlich Prüfende, Geschäftsleitungsbeschluss, Datum und Auflagen |
| Folgemaßnahmen | Registrierung, Geltungsbereich, Verantwortlichkeiten, Risikomanagement, Meldeweg, Schulung und Nachweise |
| Review | Änderungsauslöser, Informationsquellen, Verantwortlicher und nächster Prüftermin |
Vertrauliche Jahresabschlüsse, Beteiligungsunterlagen, Verträge oder technische Architekturbelege werden nicht auf einer öffentlichen Wiki-Seite abgelegt. Die Seite führt nur Status, Verantwortlichkeit und geschützten Ablageort.
Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen sich nach § 33 Absatz 1 BSIG grundsätzlich spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als solche gelten, registrieren. Änderungen der registrierten Angaben sind grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, zu übermitteln. Das BSI weist darauf hin, dass die NIS2-Registrierung über das BSI-Portal erfolgt.
Nach bestätigter Betroffenheit werden mindestens folgende Arbeitspakete ausgelöst:
Die Prüfung erfolgt vor der erstmaligen NIS2-Umsetzung und danach mindestens jährlich. Eine sofortige Neubewertung wird insbesondere ausgelöst durch:

| Version | Datum | Änderung | Freigabe |
|---|---|---|---|
| 0.2 | 09.08.2026 | Entscheidungsmatrix, Sektoren, Sonderrollen, Verbundprüfung, Praxisbeispiele, Entscheidungsakte und Folgemaßnahmen ergänzt | Ausstehend |
| 0.1 | 08.08.2026 | Musterverfahren zur Betroffenheits- und Einstufungsprüfung erstellt | Ausstehend |