Beispielverfahren: Diese Seite beschreibt ein übertragbares Arbeitsverfahren. Sie enthält keine reale Registrierung, BSI-Kennung, Behördenbestätigung oder Feststellung, dass eine bestimmte Organisation unter das BSIG fällt.
Aktueller Portalhinweis: Nach Information des BSI erfolgt die Registrierung gemäß NIS2 ausschließlich über das BSI-Portal. Betreiber kritischer Anlagen und Bundesbehörden nutzen in der Übergangsphase vorrangig weiterhin das Melde- und Informationsportal (MIP). Der amtlich vorgesehene Weg ist vor jeder realen Übermittlung erneut zu prüfen.
Die Registrierung ist kein einmaliges Formularprojekt. Sie verbindet die rechtliche Einstufung einer Einrichtung mit geprüften Unternehmens-, Kontakt-, Sektor- und Dienstdaten. Danach müssen registrierte Angaben aktiv überwacht und fristgerecht aktualisiert werden. Ein belastbarer Prozess beantwortet daher nicht nur die Frage „Wer trägt die Daten ein?“, sondern auch: Wann begann die Frist, welcher Rechtsträger ist betroffen, wer bestätigt die Angaben, welche Änderung löst eine Nachmeldung aus und wo wird der Nachweis geschützt aufbewahrt?
| Feld | Wert |
|---|---|
| Dokumenten-ID | NIS2-MA-01-07 |
| Dokumentenart | Registrierungs- und Aktualisierungsverfahren |
| Wiki.js-Pfad | /NIS2/01-Governance-und-Geschaeftsleitung/Registrierung-und-Aktualisierung |
| Verantwortlich | Geschäftsleitung / NIS2-Koordination / Recht oder Compliance |
| Mitwirkende Rollen | Unternehmensentwicklung, IT, Netzbetrieb, Datenschutz, betroffene Dienstverantwortliche |
| Status | Entwurf – keine reale Registrierung oder Fristerfüllung bestätigt |
| Version / Stand | 0.3 / 09.08.2026 |
| Schutzklasse | Vertraulich; öffentliche Seite enthält nur Methodik und Musterfelder |
| Rechtsbezug | Insbesondere §§ 28, 33, 34 und 60 BSIG; bei kritischen Anlagen zusätzlich KRITIS-spezifische Vorgaben |
| Prüfanlass | Erstbewertung, Änderung der Einstufung oder Pflichtangaben, Behördenhinweis, mindestens jährlicher Kontrollabgleich |
Von der Einstufungsentscheidung über die fristgerechte Registrierung bis zum kontrollierten Änderungsnachweis. Eigene redaktionelle SVG-Grafik; zum Vergrößern öffnen.
Das Verfahren soll sicherstellen, dass eine registrierungspflichtige Einrichtung
Als Ergebnis entsteht eine geschützte Registrierungsakte. Sie enthält mindestens die Einstufungsentscheidung, Fristenberechnung, verwendete Datenfassung, fachliche Prüfung, Freigabe, Übermittlungsnachweis, Behördenreferenz und spätere Änderungen. Das öffentliche Wiki verweist lediglich auf diese Akte; es speichert keine Zugangsdaten, detaillierten öffentlichen IP-Adressbereiche oder vertraulichen Behördennachrichten.
Vor jeder Registrierung wird dokumentiert, welche Vorschrift und welcher Verfahrensweg gelten. Die Fallunterscheidung verhindert, dass Fristen oder Datenfelder verschiedener Regime miteinander vermischt werden.
| Prüffall | Maßgeblicher Ausgangspunkt | Grundfrist | Aktualisierung |
|---|---|---|---|
| besonders wichtige oder wichtige Einrichtung | § 33 Absatz 1 BSIG | spätestens drei Monate nach erstmaliger oder erneuter Einstufung | unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Änderung |
| Domain-Name-Registry-Dienstleister | § 33 Absatz 1 BSIG | spätestens drei Monate nach Beginn beziehungsweise erneuter Einordnung | unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen ab Kenntnis |
| besondere Einrichtungsart nach § 60 Absatz 1 Satz 1 | § 34 in Verbindung mit § 60 BSIG | spätestens drei Monate nach Eintritt der Eigenschaft | unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Änderung |
| Betreiber kritischer Anlagen | § 33 Absatz 2 BSIG und KRITIS-Regelungen | gesondert zu bestimmen | nach einschlägigem KRITIS-Verfahren |
| Bundesbehörde oder sektoral besonders regulierte Einrichtung | BSIG und anwendbare Spezialvorschriften | gesondert zu bestimmen | gesondert zu bestimmen |
Die Tabelle ist eine Arbeitshilfe, keine abschließende Rechtsbewertung. Wenn mehrere Eigenschaften zusammentreffen, wird nicht vorschnell nur ein Weg gewählt. Recht oder Compliance hält fest, ob mehrere Registrierungen, zusätzliche Angaben oder eine Abstimmung mit zuständigen Stellen erforderlich sind.
Die Dreimonatsfrist beginnt nicht automatisch mit dem Tag, an dem jemand intern erstmals von NIS2 spricht. Maßgeblich ist, wann der Rechtsträger erstmals oder erneut die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt beziehungsweise die betreffende Dienstleistung anbietet. Dafür werden insbesondere geprüft:
Im Fristenregister stehen mindestens auslösendes Ereignis, Datum des Eintritts, Datum der internen Kenntnis, Rechtsgrundlage, Begründung, gesetzliches Fristende, interne Vorfrist, Owner und Freigabestatus. Bei Unsicherheit wird die Annahme kenntlich gemacht und fachkundig geklärt. Eine spätere Korrektur überschreibt die ursprüngliche Bewertung nicht; sie wird versioniert.
Die Organisation legt kürzere interne Termine fest. Ein mögliches Muster ist:
| Zeitpunkt ab bestätigtem Fristbeginn | Arbeitsergebnis |
|---|---|
| innerhalb 5 Arbeitstagen | Fristenakte angelegt, Verantwortliche und Stellvertretung benannt |
| innerhalb 15 Arbeitstagen | Pflichtdaten und Quelleninhaber vollständig identifiziert |
| innerhalb 30 Arbeitstagen | Datenfassung plausibilisiert, offene Abweichungen eskaliert |
| spätestens 20 Arbeitstage vor gesetzlichem Fristende | fachliche und rechtliche Prüfung abgeschlossen |
| spätestens 10 Arbeitstage vor gesetzlichem Fristende | Freigabe und Portalberechtigung bestätigt |
| spätestens 5 Arbeitstage vor gesetzlichem Fristende | Übermittlung und Nachweissicherung abgeschlossen |
Diese Vorfristen müssen an Organisation und Komplexität angepasst werden. Sie ersetzen nicht die gesetzliche Frist.
Das BSI weist derzeit darauf hin, dass die NIS2-Registrierung ausschließlich über das BSI-Portal erfolgt und nicht über das MIP. Im BSI-Portal können registrierte Unternehmen und Behörden anschließend auch Sicherheitsvorfälle melden. Betreiber kritischer Anlagen und Bundesbehörden sollen während der Übergangsphase vorrangig weiterhin das MIP nutzen; eine identische Meldung muss nicht zusätzlich über das BSI-Portal abgegeben werden.
Vor einer Einreichung dokumentiert die NIS2-Koordination daher:
Portaladressen werden nicht aus alten Lesezeichen, E-Mails oder Suchmaschinenanzeigen übernommen. Ausgangspunkt ist eine amtliche BSI-Seite. Bei widersprüchlichen Angaben wird vor der Übermittlung über eine verifizierte Kontaktstelle geklärt, welcher Weg gilt.
Für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Dienstleister umfasst § 33 Absatz 1 insbesondere folgende Angaben:
| Pflichtfeld | Arbeitsdefinition und Prüfung | Führende Quelle / Owner |
|---|---|---|
| Name und Rechtsform | vollständige rechtliche Bezeichnung; keine bloße Marke oder Konzernbezeichnung | Handelsregister, Gesellschaftsunterlagen / Recht |
| Handelsregisternummer | soweit einschlägig mit Registergericht und aktueller Schreibweise plausibilisieren | Registerauszug / Recht |
| Anschrift | Sitz beziehungsweise zutreffende Organisationsanschrift; Abweichungen zu Betriebsstätten klären | Unternehmensstammdaten / Verwaltung |
| E-Mail-Adresse und Telefonnummern | überwachte Funktionskontakte, Erreichbarkeit und Vertretung testen | Kontaktregister / NIS2-Koordination |
| öffentliche IP-Adressbereiche | aktuelle, tatsächlich zugeordnete Bereiche; Cloud-, Hosting- und Providerkonstellationen abgrenzen | IP-/Netzregister / IT oder Netzbetrieb |
| Sektor und gegebenenfalls Branche | genaue Zuordnung zu Anlage 1 oder 2, nicht nur allgemeine Branchenbeschreibung | Einstufungsakte / Recht oder Compliance |
| EU-Mitgliedstaaten | Staaten, in denen Dienste der maßgeblichen Einrichtungsart erbracht werden | Dienstekatalog, Vertrags- und Vertriebsdaten / Business Owner |
| zuständige Aufsichtsbehörden | Bundes- und Landesbehörden bezogen auf die registrierungsauslösenden Tätigkeiten | Rechtskataster und Behördenregister / Compliance |
Besonders die öffentlichen IP-Adressbereiche dürfen nicht aus einer unvollständigen Einzelabfrage abgeleitet werden. Zu prüfen sind unter anderem eigene Netze, Providerzuweisungen, Rechenzentren, Cloud-Dienste, ausgelagerte Internetzugänge, Sicherheitsdienstleister und Veränderungen durch Migrationen. Dokumentiert wird außerdem, ob ein Bereich im Namen der Einrichtung geführt, nur technisch genutzt oder einem Dienstleister zugeordnet ist.
§ 34 gilt für die in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsarten. Dazu zählen unter anderem DNS-Diensteanbieter, Top-Level-Domain-Registries, Domain-Name-Registry-Dienstleister, Cloud-Computing- und Rechenzentrumsdienste, Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider sowie Anbieter bestimmter Online-Plattformen.
Für diese Fallgruppe werden zusätzlich beziehungsweise abweichend insbesondere erfasst:
Die Bestimmung der Hauptniederlassung richtet sich nicht allein nach dem gesellschaftsrechtlichen Sitz. § 60 stellt zunächst darauf ab, wo Entscheidungen über Cybersicherheitsrisikomanagementmaßnahmen überwiegend getroffen werden. Sind weitere Auffangregeln oder ein Vertreter maßgeblich, wird dies gesondert begründet. Für Änderungen nach § 34 gilt eine andere Höchstfrist als nach § 33; das Register muss deshalb das konkrete Rechtsregime je Datensatz anzeigen.
| Rolle | Kernaufgabe | Darf nicht allein entscheiden über |
|---|---|---|
| Geschäftsleitung | Ressourcen, Verantwortlichkeiten und verbindliche Freigaberegeln festlegen; wesentliche Unklarheiten entscheiden | technische Richtigkeit einzelner IP-Bereiche ohne Fachprüfung |
| NIS2-Koordination | Verfahren steuern, Fristen führen, Datenfassung konsolidieren, Rückfragen verfolgen | ungeklärte rechtliche Einordnung |
| Recht / Compliance | Rechtsfall, Rechtsträger, Sektor, Einrichtungsart, Zuständigkeiten und Fristlogik prüfen | technische Vollständigkeit der Netzangaben |
| IT / Netzbetrieb | öffentliche IP-Adressbereiche ermitteln, technische Änderungen melden | rechtliche Einstufung der Einrichtung |
| Dienstverantwortliche | relevante Dienste, EU-Leistungsorte und Änderungen bestätigen | endgültige Registrierungsfreigabe |
| Portaladministration | Konten, Rollen, Mehrfaktor-Authentisierung und Stellvertretung verwalten | inhaltliche Freigabe der Angaben |
| Datenschutz / Informationssicherheit | Schutzbedarf, Datenminimierung und sichere Nachweisablage prüfen | gesetzliche Betroffenheitsentscheidung allein |
| Interne Revision / Audit | Prozess und Stichproben unabhängig prüfen | operative Einreichung im eigenen Prüfbereich |
Mindestens eine fachlich prüfende und eine freigebende Person kontrollieren die endgültige Datenfassung. Portaladministration, Datenerstellung und Freigabe werden soweit praktikabel getrennt. Abwesenheiten dürfen die Fristerfüllung nicht gefährden; deshalb sind Stellvertretung, Notfallkontakt und Übergabe geregelt.
Das Register ist die Steuerungsübersicht; vertrauliche Originale liegen in einer zugriffsgeschützten Ablage.
| Feld | Mindestinhalt |
|---|---|
| Registrierungs-ID | eindeutige interne Referenz |
| Rechtsträger | vollständiger Name, Rechtsform, Registerreferenz |
| Rechtsfall | § 33, § 34/§ 60, KRITIS oder Sondervorschrift |
| Einstufung | besonders wichtig, wichtig oder besondere Einrichtungsart; Referenz zur Entscheidungsakte |
| Auslöser | Ereignis, Eintrittsdatum, Kenntnisdatum und Quelle |
| Fristen | gesetzliches Ende, interne Vorfrist, Owner, Stellvertretung, Eskalationsstufe |
| Datenfassung | Versionsnummer, Stichtag, Speicherort, Prüfer und Freigabe |
| Portalweg | amtliche Quelle, Abrufdatum, Portal, Mandant und einreichende Rolle |
| Übermittlung | Datum/Uhrzeit, Status, Vorgangs- oder Empfangsreferenz |
| Rückfragen | Behörde, Eingang, Inhalt, Bearbeitungsfrist, Owner und Antwortstatus |
| Änderungen | Änderungsart, Kenntnisdatum, Rechtsregime, Frist, Nachmeldung und Bestätigung |
| Review | letzter Abgleich, Ergebnis, offene Differenzen und nächster Termin |
Zugriff auf technische Detailangaben und Behördenkommunikation erhalten nur berechtigte Rollen. Im Wiki erscheinen keine echten IP-Adressbereiche, Kontaktdaten einzelner Personen, Portalbenutzernamen, Zugangstoken oder nicht öffentliche Vorgangsnummern.
Eine zentrale Konzern-IT bedeutet nicht automatisch, dass nur die Muttergesellschaft registriert wird. Für jeden potenziell betroffenen Rechtsträger wird geprüft, welche Dienste er selbst anbietet, welche Schwellenwerte und Zurechnungsregeln gelten und in welchen Mitgliedstaaten er tätig ist. Gemeinsam genutzte technische Systeme werden der registrierungspflichtigen Einheit nachvollziehbar zugeordnet.
Bei mehreren relevanten Diensten wird eine Dienstematrix geführt:
| Prüffeld | Leitfrage |
|---|---|
| Rechtsträger | Wer erbringt die Leistung vertraglich und tatsächlich? |
| Einrichtungsart | Welcher Eintrag in Anlage 1 oder 2 passt? |
| Relevanter Dienst | Welche Leistung löst die Einordnung aus? |
| EU-Staaten | Wo wird genau dieser Dienst angeboten? |
| Systeme und IP-Bereiche | Welche technischen Ressourcen unterstützen ihn? |
| Aufsicht | Welche Bundes- oder Landesbehörde ist für diese Tätigkeit zuständig? |
Ungeklärte Zuordnungen werden als offene Rechts- oder Sachfrage dokumentiert; eine pragmatische Portalbezeichnung ersetzt keine belastbare Bewertung.
Portalzugänge sind personenbezogen zuzuordnen und nach dem Minimalprinzip zu vergeben. Funktionspostfächer können für Benachrichtigungen sinnvoll sein, ersetzen aber keine nachvollziehbare Benutzerverwaltung. Für die operative Bereitschaft werden mindestens geregelt:
Vor Ablauf einer Frist wird nicht nur geprüft, ob ein Konto vorhanden ist, sondern ob Anmeldung, Mandantenzuordnung, erforderliche Rolle und Vertretung tatsächlich funktionieren. Ein Test darf keine unbeabsichtigte Echtmeldung auslösen.
Nach der Erstregistrierung melden die datenführenden Stellen relevante Ereignisse unverzüglich an die NIS2-Koordination. Typische Auslöser sind:
Der Ereignisgeber meldet Datum, Beschreibung, betroffene Felder, Wirksamkeitsdatum und Belege. Die NIS2-Koordination bestimmt anschließend das Kenntnisdatum im Sinne der Fristensteuerung, den Rechtsfall und das späteste Nachmeldedatum. Die gesetzliche Höchstfrist wird nicht mit einem geplanten Jahresreview verwechselt.
Zusätzlich findet mindestens jährlich ein vollständiger Soll-Ist-Abgleich statt. Dieser ist eine Auffangkontrolle und entbindet die Fachbereiche nicht von anlassbezogenen Meldungen.
Ist das amtliche Portal nicht erreichbar, werden mindestens Zeitpunkt, Dauer, URL, Fehlermeldung, Browser beziehungsweise technischer Kontext und erneute Versuche dokumentiert. Die Organisation prüft amtliche Status- oder Kontaktinformationen und eskaliert intern rechtzeitig vor Fristablauf.
Eine E-Mail, ein Screenshot oder eine Meldung über ein anderes Portal gilt nicht automatisch als fristwahrende Alternative. Ein abweichender Weg wird nur verwendet, wenn er durch eine zuständige amtliche Stelle vorgesehen oder im konkreten Fall bestätigt ist. Mündliche Hinweise werden mit Datum, Gesprächspartner, Inhalt und Rückbestätigung dokumentiert.
Die geschützte Registrierungsakte enthält je Vorgang:
Screenshots sind nur ergänzende Nachweise. Sie können unvollständig sein, vertrauliche Daten enthalten oder den tatsächlich gesendeten Datensatz nicht eindeutig belegen. Maßgeblich ist daher eine strukturierte, versionierte Akte mit klarer Zuordnung zum Vorgang.
Nach Erstregistrierung und jeder Änderung werden mindestens folgende Informationsbestände abgeglichen:
| Informationsbestand | Kontrollfrage |
|---|---|
| Betroffenheits- und Einstufungsakte | Stimmen Rechtsträger, Einrichtungsart und Begründung noch überein? |
| Geltungsbereich und Dienstekatalog | Sind relevante Dienste und EU-Leistungsorte aktuell? |
| Rechts- und Behördenkataster | Sind Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen unverändert? |
| Standort- und Organisationsregister | Stimmen Anschrift, Niederlassungen und Organisationseinheiten? |
| IP-/Netzregister | Sind die gemeldeten öffentlichen Bereiche vollständig und aktuell? |
| Kontakt- und Eskalationslisten | Sind Funktionskontakte erreichbar und vertreten? |
| Vorfallmeldeverfahren | Kann die registrierte Einrichtung innerhalb der Meldefristen handeln? |
| Berechtigungsregister | Sind Portalrollen, Vertretung und Mehrfaktorzugang funktionsfähig? |
Abweichungen werden mit Owner und Termin geführt. Die Registrierungsakte gilt erst als aktuell, wenn notwendige Folgeänderungen in den abhängigen Registern abgeschlossen oder nachvollziehbar offen dokumentiert sind.
Für die Steuerung eignen sich beispielsweise:
Eine grüne Kennzahl bestätigt nur den definierten Kontrollpunkt. Sie beweist nicht automatisch die Rechtskonformität oder Wirksamkeit des Gesamtverfahrens. Überfällige Registrierungen, drohende Fristverletzungen und ungeklärte Rechtsfälle werden unabhängig von Schwellenwerten an die Geschäftsleitung eskaliert.
| Feld | Musterwert |
|---|---|
| Registrierungs-ID | NIS2-REG-MUSTER-001 |
| Rechtsträger | Muster GmbH – nur Beispieldatensatz |
| Rechtsfall | § 33 Absatz 1 BSIG – fachliche Bestätigung ausstehend |
| Auslöser / Datum | Schwellenprüfung zum 01.08.2026 – nicht real |
| Gesetzliches Fristende | noch zu berechnen und freizugeben |
| Datenfassung | V0.1 – unvollständig |
| Offene Felder | EU-Mitgliedstaaten, IP-Abgrenzung, Aufsichtsbehörden |
| Prüfer / Freigabe | nicht benannt / ausstehend |
| Übermittlung | nicht erfolgt |
| Nächster Schritt | Rechtsfall und Fristbeginn fachkundig bestätigen |
Der Musterwert darf nicht als Nachweis einer tatsächlichen Registrierung übernommen werden.
| Fehler | Risiko | Gegenmaßnahme |
|---|---|---|
| Konzernname statt registrierungspflichtigem Rechtsträger | falsche oder unklare Registrierung | Rechtsträger je Dienst und Vertrag bestimmen |
| Fristbeginn nur geschätzt | verspätete Einreichung | Ereignis, Datum, Quelle und Rechtsbegründung dokumentieren |
| BSI-Portal und MIP verwechselt | Übermittlung über unzutreffenden Weg | aktuellen amtlichen Portalhinweis am Einreichungstag sichern |
| IP-Bereiche aus nur einer Quelle | unvollständige technische Angaben | Netz-, Provider-, Cloud- und Dienstleisterdaten abgleichen |
| persönliche Einzeladresse ohne Vertretung | Behördennachricht bleibt unbearbeitet | überwachte Funktionskontakte und Stellvertretung testen |
| § 33- und § 34-Änderungsfrist vermischt | Fristverletzung | Rechtsregime je Registereintrag kennzeichnen |
| Screenshot als einziger Nachweis | Inhalt und Versand nicht eindeutig | freigegebene Datenfassung plus Empfangsreferenz sichern |
| Jahresreview ersetzt Ereignismeldung | Änderung wird zu spät erkannt | verbindliche Änderungsgeber in Fachprozessen benennen |
| alte Benutzerkonten bleiben aktiv | unberechtigter Portalzugriff | Joiner-Mover-Leaver-Prozess und Berechtigungsreview anwenden |
Die folgenden externen Links öffnen in einem neuen Tab. Vor einer realen Registrierung sind Veröffentlichungsstand und Zuständigkeit erneut zu prüfen.
| Version | Datum | Änderung | Freigabe |
|---|---|---|---|
| 0.3 | 09.08.2026 | Rechtsfälle nach §§ 33, 34 und 60 getrennt; aktueller BSI-Portalweg, Pflichtdatenkatalog, Fristenlogik, Rollen, End-to-End-Ablauf, Änderungsmonitoring, Nachweise, Kennzahlen und Qualitätskontrollen umfassend ergänzt | Ausstehend |
| 0.2 | 08.08.2026 | Verantwortlichkeiten, Datenprüfung, Einreichungsnachweis, Änderungs- und Fristensteuerung fachlich vertieft | Ausstehend |
| 0.1 | 08.08.2026 | Musterverfahren mit Registrierungs- und Aktualisierungsregister erstellt | Ausstehend |