Beispielregister: Diese Seite ist ein nicht freigegebener Strukturentwurf für die fiktive „Muster GmbH“. Sie enthält keine realen Verarbeitungen, Screeningentscheidungen, Datenschutz-Folgenabschätzungen oder Freigaben.
Keine automatische Entwarnung: Ein leeres Feld, ein niedriger Matrixwert oder das Unterschreiten einer internen Punkteschwelle bedeutet nicht „keine DSFA erforderlich“. Jede Entscheidung braucht eine konkrete, schriftliche Begründung.
Geschützte Ablage: Das öffentliche Wiki beschreibt Methodik und Metadaten. Reale VVT-Angaben, Risikoszenarien, Bewertungen, Stellungnahmen und Nachweise werden zugriffsgeschützt geführt.
| Feld | Wert |
|---|---|
| Dokumenten-ID | DSGVO-REG-05-02 |
| Dokumentenart | Register für DSFA-Screening und Schwellwertanalyse |
| Wiki.js-Pfad | /DSGVO/05-Risiken-DSFA-und-TOM/DSFA-Pruefregister |
| Verantwortlich | festzulegende Datenschutzkoordination und verantwortliche Prozesseigner |
| Fachlich geprüft durch | Datenschutzbeauftragte/r, sofern benannt, Rechtsfunktion, Informationssicherheit und betroffene Fachrollen |
| Freigabe durch | Geschäftsführung beziehungsweise dokumentierte befugte Leitung |
| Status | Entwurf – Kriterien, Zuständigkeiten, Fristen und Entscheidungsbefugnisse nicht organisationsbezogen freigegeben |
| Version | 0.3 |
| Stand | 08.08.2026 |
| Gültig ab | Nach fachlicher Prüfung, Praxistest und formaler Freigabe |
| Nächste Prüfung | Mindestens jährlich sowie bei Rechts-, Aufsichts-, Verarbeitungs-, System- oder Risikoänderungen |
| Schutzklasse | Intern; konkrete Screenings, Risiken und Nachweise vertraulich bis streng vertraulich |
| DSGVO-Bezug | Erwägungsgründe 75, 84, 89 bis 94 sowie Artikel 5 Absatz 2, 24, 25, 32, 35 und 36 DSGVO |
| Schnittstellen | VVT, Datenschutz-Risikomethodik, Risikoregister, Projekte, TOM, Lieferanten, Transfers und Datenschutz-Folgenabschätzung |
Das Prüfregister steuert vom Anlass über gesetzliche Muss-Fälle und Risikokriterien zur begründeten Entscheidung. Eigene redaktionelle SVG-Grafik. Zum Vergrößern öffnen.
Das Register weist nach, dass vor Beginn oder wesentlicher Änderung einer Verarbeitung geprüft wurde, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO erforderlich ist. Es steuert offene Informationen, Beratung, Entscheidung, Folgemaßnahmen und erneute Prüfung.
Das Register ist ein Entscheidungs- und Steuerungsnachweis, nicht die Datenschutz-Folgenabschätzung selbst.
| Instrument | Leitfrage | Ergebnis |
|---|---|---|
| Datenschutz-Risikoregister | Welche möglichen Nachteile können Menschen entstehen und wie werden sie behandelt? | bewertete Risikoszenarien, Maßnahmen und Restrisiko |
| DSFA-Prüfregister | Ist für die konkrete Verarbeitung eine DSFA erforderlich? | begründete Screeningentscheidung mit Review |
| Datenschutz-Folgenabschätzung | Wie werden voraussichtlich hohe Risiken systematisch analysiert und bewältigt? | vollständige Prüfung nach Artikel 35 Absatz 7 DSGVO und dokumentierte Entscheidung |
Eine Prüfung nach Artikel 35 ist von der Risikobewertung einer Datenschutzverletzung nach Artikeln 33 und 34 zu unterscheiden.
Ein neuer oder aktualisierter Registereintrag wird insbesondere angelegt bei:
Die Prüfung wird vor der Verarbeitung beziehungsweise vor der wesentlichen Änderung abgeschlossen.
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Screening-ID | eindeutige Kennung, zum Beispiel DSFA-SCR-YYYY-NNN |
| Bezugsobjekt | VVT-ID, Projekt, System, Produkt oder Änderung |
| Verantwortlicher Bereich | Prozesseigner und entscheidungsbefugte Rolle |
| Anlass und Stichtag | Auslöser, geplantes Startdatum und Bewertungsdatum |
| Kurzbeschreibung | Zweck, Verarbeitungsschritte und erwarteter Nutzen |
| Art, Umfang, Umstände, Zwecke | konkrete Merkmale nach Artikel 35 Absatz 1 DSGVO |
| Personen und Daten | Betroffenengruppen, Schutzbedürftigkeit, Datenarten und Quellen |
| Muss-Fall nach Artikel 35 Absatz 3 | ja / nein / offen mit Begründung |
| anwendbare Aufsichtsliste | zuständige Behörde, Fassung, Fundstelle und Treffer |
| EDSA-Kriterien | je Kriterium ja / nein / offen mit Begründung |
| Risikoreferenz | verknüpfte Risiko-IDs und relevante Maßnahmen |
| DSB-Rat | Datum, Kernaussage und geschützte Referenz, sofern DSB benannt |
| Entscheidung | DSFA erforderlich / nicht erforderlich / Klärung offen / bestehende DSFA verwendbar |
| Begründung | konkrete Tatsachen, Kriterien, Quellen und Unsicherheiten |
| Folgemaßnahmen | DSFA, Informationsbeschaffung, Umgestaltung oder Freigabebedingungen |
| Entscheidung und Freigabe | Rollen, Datum und dokumentierte Befugnis |
| Review | Termin, Auslöser und Verantwortlichkeit |
| Schutzreferenz | Ablageort der vollständigen Unterlagen ohne sensible Details im öffentlichen Wiki |
Eine DSFA ist insbesondere erforderlich bei:
Ein Treffer führt zum Ergebnis DSFA erforderlich. Interne Punktwerte oder Akzeptanzen heben diese Pflicht nicht auf.
Zusätzlich werden die nach Artikel 35 Absatz 4 veröffentlichten Listen der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft. Für nichtöffentliche Stellen in Deutschland verweist die BfDI auf die gemeinsame DSK-Liste; für öffentliche Stellen des Bundes besteht eine eigene BfDI-Liste.
Im Register werden dokumentiert:
Die Listen sind nicht als abschließende Entwarnung zu verwenden. Auch ein nicht aufgeführter Verarbeitungsvorgang kann nach Artikel 35 Absatz 1 eine DSFA erfordern.
Für die Schwellwertanalyse werden folgende Kriterien einzeln geprüft:
| Nr. | Kriterium | Prüffragen |
|---|---|---|
| 1 | Bewertung oder Einstufung | Werden Leistung, Verhalten, Zuverlässigkeit, Präferenzen, Gesundheit, Interessen, Standort oder andere persönliche Aspekte bewertet? |
| 2 | automatisierte Entscheidung mit erheblicher Wirkung | Führt die Verarbeitung zu rechtlichen oder ähnlich erheblichen Folgen? |
| 3 | systematische Überwachung | Werden Personen, Bereiche, Kommunikation oder Verhalten regelmäßig, organisiert oder dauerhaft beobachtet? |
| 4 | sensible oder höchstpersönliche Daten | Werden Artikel-9-/Artikel-10-Daten oder andere besonders eingriffsintensive Informationen verarbeitet? |
| 5 | umfangreiche Verarbeitung | Sind Zahl der Personen, Datenvolumen, Dauer, Häufigkeit oder geografische Reichweite erheblich? |
| 6 | Abgleich oder Zusammenführung | Werden Daten aus mehreren Quellen, Zwecken oder Verantwortungsbereichen kombiniert? |
| 7 | schutzbedürftige Personen | Sind etwa Kinder, Beschäftigte, Patienten, ältere oder abhängige Personen betroffen? |
| 8 | innovative Nutzung oder neue Technik | Entstehen durch Technik, Organisationsmodell oder neue Kombinationen schwer vorhersehbare Folgen? |
| 9 | Verhinderung von Rechten, Leistung oder Vertrag | Kann die Verarbeitung den Zugang zu einem Recht, Dienst, Vertrag oder einer Möglichkeit bestimmen oder ausschließen? |
Nach den Leitlinien sprechen zwei Kriterien in den meisten Fällen für eine DSFA. Je nach konkreter Verarbeitung kann bereits ein Kriterium genügen; umgekehrt kann trotz mehrerer Kriterien eine begründete Einzelfallentscheidung erforderlich sein. Die Anzahl ersetzt daher weder die Betrachtung von Art, Umfang, Umständen und Zweck noch die dokumentierte fachliche Bewertung.
Für „umfangreich“ werden mindestens betrachtet:
Es gibt keinen einheitlichen numerischen Schwellenwert für alle Verarbeitungen. Annahmen und organisationsbezogene Maßstäbe werden begründet.
| Code | Entscheidung | Mindestfolge |
|---|---|---|
DSFA-JA |
DSFA erforderlich | Verarbeitung nicht vor Abschluss und zulässiger Entscheidung beginnen; DSFA-ID anlegen |
DSFA-NEIN |
derzeit keine DSFA erforderlich | konkrete Begründung, Quellen und Reviewtermin dokumentieren |
DSFA-OFFEN |
Informationen oder Bewertung fehlen | Fragen, Owner und Frist festlegen; kein unbegründeter Produktivstart |
DSFA-BESTAND |
bestehende DSFA möglicherweise nutzbar | Vergleichbarkeit, Aktualität, Geltungsbereich und Änderungen dokumentieren |
DSFA-REVIEW |
erneute Prüfung erforderlich | Verarbeitung und bestehende Entscheidung anhand der Änderungen neu bewerten |
„Nicht anwendbar“ ist nur zulässig, wenn der Bezug des konkreten Kriteriums nachvollziehbar ausgeschlossen und begründet wurde.
Eine einzige DSFA kann mehrere ähnliche Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken abdecken. Vor Wiederverwendung wird geprüft:
Eine Hersteller-, Branchen- oder Konzernbewertung kann eine Eingabe sein, ersetzt aber nicht automatisch die Verantwortlichkeit und konkrete Prüfung des eigenen Verantwortlichen.
Ist ein Datenschutzbeauftragter benannt, wird dessen Rat bei der Durchführung der DSFA eingeholt. Bereits im Screening wird seine Beratung insbesondere bei unklarer Schwelle, neuen Technologien, sensiblen Daten, Profiling oder schutzbedürftigen Personen eingeplant.
Rat, Abweichung und Entscheidung werden getrennt dokumentiert. Die Verantwortung verbleibt beim Verantwortlichen.
DSFA-JADie Datenschutz-Folgenabschätzung beschreibt diesen Ablauf mit Verarbeitung, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Risiken, Maßnahmen, DSB-Rat, Restrisiko und Entscheidung vertieft.
DSFA-NEINDie Begründung enthält mindestens:
Eine knappe Aussage wie „Standardprozess“, „geringes Risiko“ oder „keine sensiblen Daten“ genügt nicht allein.
Ein Screening wird erneut geprüft bei:
Artikel 35 Absatz 11 verlangt eine Überprüfung zumindest dann, wenn sich das mit der Verarbeitung verbundene Risiko ändert.
| Rolle | Musteraufgabe |
|---|---|
| Prozesseigner | vollständige Sachinformationen liefern und Änderungen melden |
| Datenschutzkoordination | Screening steuern, Register pflegen und offene Punkte überwachen |
| Datenschutzbeauftragte/r | beraten und Durchführung einer erforderlichen DSFA überwachen |
| Informationssicherheit / IT | Technik, Bedrohungen, Schutzmaßnahmen und Wirksamkeit erläutern |
| Recht / Compliance | Rechtsgrundlagen, Aufsichtslisten und besondere Rahmenbedingungen prüfen |
| befugte Leitung | Ressourcen, Bedingungen, Nichtbeginn oder weitere Behandlung entscheiden |
Das organisationsbezogene Rollen- und Vertretungsmodell ist vor Nutzung freizugeben.
| Screening-ID | VVT / Projekt | Anlass | Art. 35 Abs. 3 | Aufsichtsliste | Kriterien 1–9 | DSB-Rat | Entscheidung | Begründung / Schutzreferenz | Maßnahme / DSFA-ID | Review | Status |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| – | – | – | – | – | – | – | – | – | – | – | Kein realer Eintrag im Muster-Wiki |
Reale Daten werden nicht in dieser öffentlichen Mustertabelle geführt.
| Seite | Funktion |
|---|---|
| Datenschutz-Risikomethodik | Bewertung von Szenarien, Maßnahmenwirkung und Restrisiko |
| Datenschutz-Risikoregister | Risiken für Rechte und Freiheiten sowie Maßnahmenreferenzen |
| Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten | führender Verarbeitungskontext und Screeningbezug |
| Besondere Kategorien und Strafdaten | erhöhte Anforderungen und Schutzmaßnahmen |
| Kinder und Schutzbedürftige | Schutzbedürftigkeit und Machtungleichgewicht |
| Automatisierte Entscheidungen und Profiling | Bewertung, Profiling und erhebliche Wirkungen |
| Datenschutz-Folgenabschätzung | vertiefte Prüfung und Steuerung nach Artikel 35 Absatz 7 |
| DSFA-Vorlage | öffentliches Strukturmodell; reale DSFA wird geschützt geführt |
| Technische und organisatorische Maßnahmen | Maßnahmenbestand und Wirksamkeitsnachweise |
Das 2026 vom EDSA veröffentlichte DSFA-Muster befand sich zum Seitenstand noch im Abschluss einer öffentlichen Konsultation. Vor Übernahme als Organisationsvorlage sind Finalstatus, Fassung und nationale Umsetzung erneut zu prüfen.

Erstgespräch unter info@smct-management.de vereinbaren
| Version | Datum | Änderung | Erstellt/geändert durch | Freigabe |
|---|---|---|---|---|
| 0.3 | 08.08.2026 | TOM-Verzeichnis als Nachweisquelle für vorhandene Maßnahmen und ihre Wirksamkeit verknüpft | Datenschutzkoordination / Musterrolle | Ausstehend |
| 0.2 | 08.08.2026 | Datenschutz-Folgenabschätzung als Folgeverfahren für eine mit DSFA-JA abgeschlossene Vorprüfung verknüpft |
Datenschutzkoordination / Musterrolle | Ausstehend |
| 0.1 | 08.08.2026 | Leeres Musterregister mit Muss-Fällen, Aufsichtslisten, neun EDSA-Kriterien, Entscheidungscodes, Folgemaßnahmen und Review erstellt | Datenschutzkoordination / Musterrolle | Ausstehend |